Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB .

Allgemeine Geschäftsbedingungen

C3 Prozess- und Analysentechnik GmbH
(nachfolgend als C3 GmbH bezeichnet)
 
§ 1 Geltung der Bedingungen
  1. Die Vertragsanbahnung, -abschluss und -durchführung von C3 GmbH mit ihrem Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung werden diese Bedingungen von dem Kunden akzeptiert. Den Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen C3 GmbH und ihrem Kunden, die zum Zwecke der Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
 
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote der C3 GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der C3 GmbH.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
§ 3 Preise
 
Maßgebend ist der von der C3 GmbH in der Auftragsbestätigung in Euro genannte Preis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise für Lieferungen und zusätzliche Leistungen (z. B. Verpackung) sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung der C3 GmbH aufgeführt.
 
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Die Liefertermine oder -fristen sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung der C3 GmbH genannt.
  2. Die C3 GmbH kommt nicht in Verzug mit Liefer- und Leistungsverpflichtungen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, welche Voraussetzung für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Lieferung und Leistung der C3 GmbH sind (beispielsweise Zeichnungsfreigaben).
  3. Die C3 GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder möglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, Selbstbelieferung, behördliche Anordnungen o.ä., auch wenn sie bei Lieferanten der C3 GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten), hat die C3 GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die C3 GmbH ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Auf die genannten Umstände kann sich die C3 GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigt.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so wird eine Teilzahlung i.H.v. 50 % des Gesamtrechnungsbetrages aus dem jeweiligen Auftrag sofort fällig. Die C3 GmbH ist berechtigt, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft von dem Kunden Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden folgenden und angefangenen Monat in Rechnung zu stellen.
 
§ 5 Gefahrübergang
 
Die Gefahr geht von der C3 GmbH auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
 

§ 6 Mängelrechte

  1. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate mit der Übergabe des Produktes oder im Falle einer vereinbarten Inbetriebnahme durch C3 GmbH mit der Abnahme. Von der Gewährleistung nicht umfasst sind Verbrauchsartikel oder nutzungsabhängige Verschleißteile (beispielsweise Dichtungen). Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  2. Optische Gitter unterliegen aufgrund ihrer Eigenschaften besonderen Bedingungen. Schäden und somit Einschränkungen der technischen Spezifikationen können z.B. durch mechanische Beschädigungen (hierzu reicht bloßes Berühren der Gitteroberfläche mit den Fingern) verursacht werden. Das Gitter kann auch durch einen zu hohen Energieeintrag der einfallenden Strahlung (z.B. Laser) beschädigt werden, die Ursache der Zerstörung lässt sich dabei im Nachgang nicht mehr nachweisen. Aus diesen Gründen gilt für diese Produkte eine Frist von maximal 90 Tagen nach Lieferung innerhalb der Mängel angezeigt werden müssen.
  3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der C3 GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden gegen die C3 GmbH wegen diesbezüglicher Mängel, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
 
§ 7 Mängelrügen
 
Bei offensichtlichen Mängeln hat der Kunde der C3 GmbH umgehend, spätestens aber innerhalb von 1 Woche nach Übergabe oder Abnahme den Mangel schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung grundsätzlich Eigentum der C3 GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die C3 GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-) Eigentum der C3 GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die C3 GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der C3 GmbH unentgeltlich. Ware, an der die C3 GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoformen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die C3 GmbH ab. Die C3 GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der C3 GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die C3 GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der C3 GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  4. Nach vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 
§ 9 Zahlungsbedingungen
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der C3 GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  3. Werden der C3 GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die C3 GmbH berechtigt, die geschuldeten Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlungsleistungen in bar zu erbringen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 
§ 10 Konstruktionsänderungen
 
Die C3 GmbH ist berechtigt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen (beispielsweise bei technischen oder konstruktiven Änderungen), es sei denn, die Änderung oder Abweichung ist unter Berücksichtigung der Interessen der C3 GmbH für den Kunden nicht zumutbar.
 
§ 11 Unterlagen
 
Alle von der C3 GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen (Angebote, Produktbeschreibung, Handbücher o. ä.) bleiben geistiges Eigentum von C3 GmbH. Diese Unterlagen dürfen ohne Genehmigung von C3 GmbH weder für unberechtigte Dritte vervielfältigt, noch anderen Unternehmen außerhalb der Weitergabeverpflichtung zur Verfügung gestellt werden.
 
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der C3 GmbH und ihrem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem kaufmännischen Geschäftsverkehr mit der C3 GmbH unmittelbar oder mittelbaren ergebenden Streitigkeiten ist München.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
AGB´s von C3 Prozess- und Analysentechnik GmbH, Peter-Henlein-Str. 20, D-85540 Haar b. München
Stand Dezember 2011